Satzung

Satzung

der Flugmodellsportvereinigung Vest e.V.

vom 20.01.1980 in der Fassung der 11. Änderung vom 23.01.2011

§ 1 Name und Sitz

1. Die Vereinigung trägt den Namen: Flugmodellsportvereinigung Vest e.V..
2. Der Sitz der Vereinigung ist Herten. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt beim Amtsgericht Recklinghausen.
§ 2 Zweck

1. Die Vereinigung ist ein Zusammenschluss von Freunden und Förderern des Luftsportes mit Flugmodellen. Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sportliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Aufgabe der Vereinigung ist die Ausübung und die Förderung des Luftsportes mit Flugmodellen sowie die Ausbildung dazu, insbesondere im Rahmen der Jugendarbeit und des Leistungssports. Die Vereinigung fördert auch die Sportarten als körperliche Betätigung, die Voraussetzung für die Ausübung des Modellflugsportes sind. Die Vereinigung betätigt sich nicht politisch, militärisch oder militärähnlich. Sie ist konfessionell neutral.

3. Ein besonderes Ziel der Vereinigung ist die Erfassung und Förderung der luftsportlich und flugmodellsportlich interessierten Jugend zum Zwecke gemeinnütziger Jugendpflege und Jugendarbeit. Die Grundlage hierfür ist die Jugendordnung,welche die Flugsportjugend (Mitglieder bis zum Alter von 25 Jahren) und der Jugendreferent mit dem Vorstand aufstellen. Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederhauptversammlung.

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen für den Flugmodellsport, Sicherstellung eines geordneten Flugbetriebes, Ausbildung zum Führen und Herstellen von Flugmodellsportgerät, Jugendarbeit i.S.d. Jugendordnung und Durchführung von Luftsportveranstaltungen.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins (Körperschaft) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres.

§ 4 Gliederung und Arten der Mitgliedschaft

1. Die Vereinigung besteht aus den Abteilungen
Luftsport und
Modellbau
mit
- aktiven Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- aktiven und passiven Ehrenmitgliedern
- Familienmitgliedern

2. Die Abteilung Luftsport ist ordentliches Mitglied im „Deutscher Aero-Club Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.“ und über diesen mittelbares Mitglied im DAeC und erkennt deren Satzung und Jugendordnung an. Sie verpflichtet ihre Mitglieder, die gesetzlichen Bestimmungen des Flugsportes und auch die Bestimmungen des „Deutschen Aero-Clubs e.V. des Landesverbandes und auch des Vereins einzuhalten.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Aktives Mitglied kann jeder werden, dessen Ziele der in § 2 dieser Satzung festgelegten Zwecke der Vereinigung entsprechen und der sich aktiv in einer oder beiden Abteilungen des Vereins beteiligen will.

2. Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Ziele des Flugsports wünscht und die Zweckbestimmungen des § 2 dieser Satzung fördern will. Vor der Aufnahme des fördernden Mitgliedes werden die Rechte und Pflichten durch einen Beschluss des erweiterten Vorstandes festgelegt. Ein Stimmrecht besitzen die fördernden Mitglieder nicht. Sie haben auch keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3. Zu passiven Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich im besonderen Maße um die Flugmodellsportvereinigung Vest e.V. oder im allgemeinen um den Flugmodellsport verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederhauptversammlung ernannt. Ehrenmitglieder, die weiter am Flugmodellsport teilnehmen, können zu aktiven Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. Familienmitglied kann jeder werden, der Familienangehöriger eines Mitgliedes entsprechend den Absätzen 1 - 3 ist. Im weiteren finden die Bestimmungen des Absatzes 2 Anwendung. Aktive Familienmitglieder haben das gleiche Stimmrecht wie aktive Mitglieder.

5. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag zunächst für 6 Monate auf Probe. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor Ablauf der Probemitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die unbefristete Mitgliedschaft. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, wenn der/ die Mitgliedschaftsbeweber/in in der Mitgliederversammlung nicht anwesend ist. Bei einer Ablehnung kann der Bewerber binnen 14 Tagen nach Mitteilung der Ablehnung Einspruch durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch befindet der erweiterte Vorstand. Bei erneuter Ablehnung ist dieser Entscheid endgültig.

6. Mit der Aufnahme in die Vereinigung sind ein Aufnahmebeitrag, dessen Höhe die Mitgliederhauptversammlung festlegt, und alle bis zum Jahresende fälligen Beiträge zu entrichten. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung dieser Beiträge.

§ 6 Erlöschen der Zugehörigkeit

1. Die Zugehörigkeit zur Vereinigung erlischt:
a) durch Austrittserklärung
b) durch Verlust der Rechtsfähigkeit
c) durch Tod
d) mit dem Ende der Probemitgliedschaft, wenn keine
unbefristete Mitgliedschaft folgt
e) durch Ausschluss
f) durch Streichung

2. Mit dem Ausscheiden aus der Vereinigung erlöschen alle Ansprüche an das Vermögen der Vereinigung. Die vor dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen der Vereinigung gegenüber bleiben bestehen.

§ 7 Austritt aus der Vereinigung

1. Der Austritt ist auf das Ende eines Kalenderjahres beschränkt, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Austrittserklärung muss dem Geschäftsführer durch eingeschriebenen Brief bis zum 30. 9. des Jahres angezeigt werden. Andernfalls bleiben die dem Mitglied aus der Vereinszugehörigkeit erwachsenen Verpflichtungen weiterhin bestehen.

2. In Ausnahmefällen kann der Vorstand einer vorzeitigen Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zustimmen.

§ 8 Ausschluss und Streichung aus der Vereinigung

1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
a) mit seinen fälligen Beiträgen im Rückstand ist,
b) sich einer Schädigung des Ansehens, der Interessen oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Satzungen, Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinigung, die des "Deutscher Aero-Club Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V." und des "Deutscher Aero-Club e.V." schuldig macht.

Dem Mitglied ist mindestens 4 Wochen vor Beschlussfassung durch eingeschriebenen Brief die Einleitung eines Ausschlussverfahrens bekannt und damit Gelegenheit zu geben, sich vor Beschlussfassung durch eingeschriebenen Brief zu rechtfertigen.

2. Den Beschluss teilt der 1. Vorsitzende dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von einem Monat unter Darlegung von Gründen beim Vorstand durch eingeschriebenen Brief Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederhauptversammlung. Bis zu diesem Entscheid ruhen die Rechte des Mitgliedes.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus der Vereinigung gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung durch eingeschriebenen Brief mit seinen fälligen Beiträgen zwei Monate im Rückstand bleibt, wobei dem Mitglied eine Nachentrichtungsfrist von vier Wochen, beginnend mit dem Absendedatum der Mahnung, eingeräumt wird. Eine Anhörung des Mitgliedes und eine Bekanntgabe der Streichung der Mitgliedschaft sind nicht erforderlich.

4. Für eingeschriebene Beitragsmahnungen kann eine außergerichtliche Mahngebühr in Höhe eines Monatsbeitrages erhoben werden.

§ 9 Beiträge

1. Die für die einzelnen Mitgliedergruppen maßgebenden monatliche Beiträge, die zusätzliche Beitragsleistung in Arbeitsstunden und das ersatzweise zu entrichtende Entgelt werden in einer Beitragsordnung festgelegt. Diese wird von der Mitgliederhauptversammlung beschlossen, wobei die Höhe der Monatsbeiträge in Geld nicht niedriger sein darf, als die monatlichen Abgaben an den Dachverband. Ehrenmitglieder, die aktiv am Flugbetrieb teilnehmen wollen, leisten einen Beitrag in Höhe des an den Dachverband zu zahlenden Versicherungsbeitrages. Im übrigen sind Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreit.

2. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen die Beiträge unter Beachtung von Absatz 1 zu ermäßigen.

3. Die Beiträge in Geld sind für das laufende Geschäftsjahr bis zum 28. Februar des Jahres fällig und zu entrichten. Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr erworben haben, müssen diese Beiträge bei Aufnahme zahlen. Der Nachweis über die abgeleisteten Arbeitsstunden oder deren ersatzweise Entrichtung in Geld muss bis zum Jahresende des Jahres erbracht werden, in dem die Arbeitsstunden zu leisten waren. Abgeleistete Arbeitsstunden werden den Mitgliedern in dem Nachweisvordruck von berechtigten Mitgliedern quittiert.

§ 10 Flugbetrieb

1. Den Flugbetrieb regelt der Vorstand in einer Flugplatzordnung und einer Flugbetriebsordnung.

2. Für die Teilnahme am Flugbetrieb ist der Besitz einer Vereinsfluglizenz erforderlich. Es dürfen nur solche RC-Anlagen benutzt werden, für die eine Allgemeinerlaubnis zur Steuerung von Flugmodellen durch die Bundesnetzagentur erteilt ist. Die Vereinsfluglizenz wird nur ausgehändigt, wenn alle fälligen Beiträge beglichen und die notwendigen Versicherungsnachweise vorliegen.

3. Sofern Mitglieder an vom Vorstand beschlossenen Einweisungen zum Flugbetrieb nicht teilgenommen haben, ruht die Teilnahme am Flugbetrieb bis die Einweisung nachgeholt ist. Im Übrigen sind die Flugbetriebsleiter berechtigt, bei Verstößen gegen die Flugordnung Startverbote zu erteilen und Vereinsfluglizenzen bis zu einem Entscheid durch den Vorstand einzuziehen.

4. Der Vorstand ist berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss zur Abwendung von Gefahr Mitglieder für einen angemessenen Zeitraum vom Flugbetrieb auszuschließen sowie Platzsperren für den Vereinsflugbetrieb z.B. für die Durchführung von Wettbewerben auszusprechen.

§ 11 Organe der Vereinigung
Die Organe der Vereinigung sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) die Mitgliederhauptversammlung

c) der Vorstand

d) der erweiterte Vorstand

e) die Abteilungen

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlungen findet an den vom Vorstand für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegten Terminen statt. Diese werden soweit möglich schon in der Mitgliederhauptversammlung bekanntgegeben. Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Termine werden auf den Internetseiten der FSV-Vest (Rubrik Termine), durch Email und durch Aushang auf dem Fluggelände im Ried (Flugbuchschrank) bekanntgegeben, Es bedarf hierzu keine besonderen Einladungen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie besitzt nicht die Rechte der Mitgliederhauptversammlung. Bei Abstimmungen gilt § 14 Abs..

2. Für die Mitgliederversammlungen sowie die Mitgliederhauptversammlung sucht der Vorstand geeignete Räumlichkeiten und mietet diese bei Bedarf an.
3. In den Mitgliederversammlungen werden u. a. die Termine und Orte für abzuleistende Arbeitsstunden, die aktuellen Regelungen für den Flugbetrieb sowie die Organisation von Sportveranstaltungen abgestimmt.

4. Die in Mitgliederversammlungen abgestimmten wie auch die bei Bedarf vom Vorstand kurzfristig angesetzten Termine und Arbeitseinsätze werden auf den Internetseiten der FSV-Vest (Rubrik „Vereinsintern“), durch Email und durch Aushang auf dem Fluggelände im Ried (Flugbuchschrank) bekanntgegeben.

§ 13 Mitgliederhauptversammlung

1. Eine Mitgliederhauptversammlung muss im ersten Viertel eines Kalenderjahres einberufen werden. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mit der Einladung spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstag zuzustellen. Die Versammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder den Geschäftsführer einberufen.

2. Die Versammlung nimmt den Geschäftsbericht, den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt den Vorstand sowie erweiterten Vorstand und 2 Kassenprüfer für die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des laufenden Geschäftsjahres.

3. Die Mitgliederhauptversammlung beschließt über Anträge, die ihr unterbreitet worden sind. Anträge zur Entscheidung durch die Mitgliederhauptversammlung müssen spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstage schriftlich dem Vorsitzenden eingereicht werden.

4. Weitere Mitgliederhauptversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder aufgrund eines Antrags von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder statt. Eine Mitgliederhauptversammlung auf Antrag der Mitglieder muss binnen 3 Monaten nach Eingang des Antrags einberufen werden. Im übrigen ist die Frist nach Abs. 1 einzuhalten.
5. Über die Mitgliederhauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Diese muss enthalten:

a) den Ort und den Tag der Versammlung

b) die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder

c) die Feststellung der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung

d) die Tagesordnung mit der Angabe, ob sie bei der Berufung der Versammlung mit angekündigt war
e) die Zahl der erschienenen Mitglieder

f) die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung.

Dabei sind in der Niederschrift die gestellten Anträge und das genaue Ergebnis der darüber erfolgten Abstimmung festzuhalten. Der Aufnahme in der Niederschrift steht die Aufnahme in der Schrift gleich, die der Niederschrift als Anlage beigefügt ist und als solche bezeichnet wird. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterschreiben.

6. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederhauptversammlung. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 14 Stimmrecht in den Mitgliederhauptversammlungen

1. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Das Stimmrecht kann jedoch nur ausgeübt werden, wenn alle fälligen Beitragsverpflichtungen gegenüber der Vereinigung bis zur Stimmabgabe erfüllt sind.

2. Bei Beschlussfassungen mit rechtsgeschäftlicher Bedeutung haben nichtvollrechtsgeschäftliche Mitglieder kein Stimmrecht.

§ 15 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

d) dem Kassierer.

Der Vorstand wird für Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Er kann jedoch durch ein konstruktives Misstrauensvotum einer außergewöhnlichen Mitgliederversammlung vorzeitig abgelöst werden.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte nach der Geschäftsordnung, die er sich spätestens 1 Monat nach der Wahl gegeben haben muss.

3. Die Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der erweiterte Vorstand einen Ersatzmann aus seinem Kreis.

4. Treten mehr als 2 Vorstandsmitglieder im Laufe des Geschäftsjahres zurück, so ist unverzüglich eine Mitgliederhauptversammlung zur Nachwahl einzuberufen.

5. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Vereinigung ist die Willenserklärung von 2 Vorstandsmitgliedern erforderlich.

§ 16 Erweiterter Vorstand und Kassenprüfer

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem Jugendreferenten
c) dem Sportreferenten
d) dem Werkstattleiter
e) den Platzwarten
f ) dem Webmaster
g) dem Pressereferenten

2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederhauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.

3. Der erweiterte Vorstand kann anstelle des Vorstandes Beschlüsse fassen, wenn letzterer ihm einstimmig die Beschlussfassung überträgt.

4. Die Kassenprüfer werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben jederzeit das Recht, eine Kassenprüfung vorzunehmen.

§ 17 Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

1. Der 1. Vorsitzende oder der Geschäftsführer beruft eine Sitzung des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes ein, so oft er es für notwendig erachtet oder wenn mindestens 3 Mitglieder des erweiterten Vorstandes eine Sitzung beantragen und dies schriftlich begründen. Der Antrag ist an den 1. Vorsitzenden zu richten.

2 Die Sitzung soll spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Die Einladungen sollen mit der Tagesordnung mindestens 3 Tage vor der Sitzung zugestellt sein.

3. Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Im Einzelfall können Beschlüsse auch durch schriftliche Umfrage gefasst werden.

4. In allen Sitzungen ist der 1. Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Vorstandes Sitzungsleiter.

5. Jedes Mitglied des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes hat nur eine Stimme. In den Sitzungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Jedes abwesende Vorstandsmitglied kann seine Stimme durch eine schriftliche Erklärung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

6. Über jede Sitzung und Beschlussfassung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 18 Ehrungen

1. Die Mitgliederhauptversammlung kann mit satzungsändernder Mehrheit einen Ehrenvorsitzenden und eine beliebige Zahl von Ehrenmitgliedern ernennen. Daneben kann sie auch ihr geeignet erscheinende Ehrungen für besondere Verdienste um den Modellsport vornehmen.

2. Zu seinen Sitzungen und den Sitzungen des erweiterten Vorstandes kann der Vorstand den Ehrenvorsitzenden einladen. Dieser nimmt dann mit beratender Stimme teil.

4. Ehrenmitglieder können neben natürlichen Personen auch Körperschaften, Vereine, Firmen und andere Personengesamtheiten sein.
§ 19 Änderung der Satzung

1. Anträge auf Satzungsänderung können entweder vom Vorstand, von dem erweiterten Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand gestellt werden.

2. Die Satzungsänderung wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen.
§ 20 Auflösung der Vereinigung

1. Die Auflösung der Vereinigung erfolgt auf Beschluss einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederhauptversammlung, in der mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.

2. Sind bei dieser Versammlung nicht 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend und ist sie deshalb nicht beschlussfähig, so kann frühestens nach 4 Wochen eine neue Mitgliederhauptversammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

3. Die Auflösung erfolgt nur dann, wenn 3/4 der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung bestimmen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Vereinszweckes fällt das Vermögen der Vereinigung an die Stadt Herten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

5. Über die Verwendung noch nicht gebrauchter, zweckgebundener Spenden ist die Zustimmung der Spender einzuholen.

Herten, den 20. Januar 1980

1. Änderung vom 18.01.1981 § 5
2. Änderung vom 09.03.1981 § 15, § 16
3. Änderung vom 24.01.1982 § 5, § 7, § 8, § 19, § 12, § 15, § 16
4. Änderung vom 22.01.1984 § 7, § 8 (3),
5. Änderung vom 01.10.1990 § 2, § 12 (3), § 13 (5), § 16 (1 und 4),
§ 19 (2), § 20
6. Änderung vom 27.01.1991 § 20 (4)
7. Änderung vom 07.11.1994 § 2.(2), §2 (6), § 4 (1), § 5 (1), § 11 (1), § 19 (2)
8. Änderung vom 21.01.2001 § 1
9. Änderung vom 03.09.2007 Titel, § 2 (3), § 3, § 4 (1), § 5 (3), § 9 (1), (3),
§ 10 (1), (2), § 13 (4), § 14 (1), § 17 (4), (5), (6), §18 (2)
10. Änderung vom 24.01.2010 § 5 (5), (6), § 6 (1), § 12 (1), (2), (3), (4)
§ 16 (1), § 17 (2)
11. Änderung vom 23.01.2011 § 2 (3); § 12 (2)

Flugmodellsportvereinigung Vest e. V.
Der Vorstand